Wann: Wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Ausmaßen (Umfassungswände, Sockel) verändert worden ist und somit eine Vermessung des Gebäudes erforderlich wird. Letzteres beurteilt das LVermGeo mit Blick auf die Auswirkungen auf den Nachweis im Liegenschaftskataster (z. B. Darstellungswürdigkeit der Veränderung).
Weshalb: Zur vollständigen und aktuellen Führung des Liegenschaftskatasters haben Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die Erbbauberechtigten sowie die Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte unverzüglich die notwendigen Angaben zu machen. Dies gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Eigentümer (§ 14 VermGeoG LSA).
Nein. Die Unterlagen müssen sich auf das fertig gestellte Gebäude beziehen. Darüber hinaus müssen die Unterlagen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. Das ist bei Bauunterlagen nicht der Fall.
Grundsätzlich ist die Erfassung von neu errichteten Gebäuden oder von Veränderungen der Ausmaße bestehender Gebäude vom Eigentümer zu veranlassen (zu beantragen). Für die Erfassung sind gesetzlich zwei Wege eröffnet: die amtliche Gebäudevermessung oder die privatrechtliche Gebäudeeinmessung. Die amtliche Gebäudevermessung (durch einen ÖbVermIng oder das LVermGeo) wird immer dann erforderlich, wenn neben der Gebäudeerfassung weitere amtliche Aussagen, wie der direkte Grenzbezug (z. B. Grenzbebauung oder Einhaltung von Abstandsflächen) gewünscht werden. Sofern die Veränderungen zum Gebäudebestand ohne Bezug zur Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster erfasst werden sollen, kann eine Einmessung durch einen Vermessungsingenieur ausreichen.
Die Kosten einer amtlichen Gebäudevermessung bei einem ÖbVermIng oder dem LVermGeo richten sich nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) des Landes Sachsen-Anhalt. Für eine Einmessung sind Kosten mit dem jeweiligen Vermessungsbüro zu vereinbaren. Zu dessen anfallenden Kosten wird zusätzlich von der liegenschaftskatasterführenden Stelle (LVermGeo) eine Registerführungsgebühr nach der VermKostVO erhoben.
Die Kosten der Gebäudevermessung bzw. der Einmessung hat immer der Antragsteller zu entrichten. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer der Liegenschaft, muss eine Bevollmächtigung des Eigentümers vorgelegt werden.
Sofern eine amtliche Gebäudevermessung beantragt wird, geschieht dies bei einem ÖbVermIng oder dem LVermGeo. Mit der Gebäudeeinmessung kann privatrechtlich ein Vermessungsingenieur beauftragt werden.
In diesem Fall erfolgt durch das LVermGeo im ersten Schritt eine Aufforderung an den jeweils aktuellen Eigentümer der Liegenschaft, das Gebäude ver- bzw. einmessen zu lassen.