Die tatsächliche Nutzung wird flächendeckend für das Land Sachsen-Anhalt nachgewiesen. Der ALKIS®-Objektartenkatalog LSA weist die zu unterscheidenden Nutzungsarten in Form der Objekt-, Attribut- und Wertearten aus.
Bei unterschiedlicher Nutzung in mehreren Ebenen ist gewöhnlich die ebenerdig vorherrschende Nutzung nachzuweisen (z. B. Platz statt einer nicht sichtbaren unterirdischen Gebäudefläche).
Es wird die dominierende oder vorherrschende Nutzung geführt; dabei können einzelne abweichende Merkmale einer Nutzung als untergeordnet einbezogen werden. Kleinere Flächen sind der vorherrschenden Nutzung zuzuschlagen, es sei denn, die tatsächlichen Nutzungen sind nachhaltig verschieden (z. B. Wohnbaufläche gegen Straßenverkehr) oder von besonderer ortsüblicher Bedeutung (z. B. historische Anlage).
Die Objekte der Nutzungsarten sind grundsätzlich entsprechend ihrer tatsächlichen räumlichen Ausdehnung (Objekt-Bezug) sinnvoll zu bilden. Liegt hierbei eine Nutzungsartengrenze im Rahmen der Erfassungsgenauigkeit in der Nähe zu einer Flurstücksgrenze (< 1 m), so ist die Nutzungsartengrenze zur Vermeidung von Kleinst- und Splissflächen lageidentisch zur Flurstücksgrenze zu erfassen. Fachlich begründete Ausnahmen hierzu sind zulässig.
Bei der Abgrenzung eines Nutzungsartenobjektes sind die Belange der Führung des Liegenschaftskatasters und die der Datenabgabe zu beachten. Bei Bedarf ist eine Nutzungsart in mehrere Objekte zu unterteilen. Die Bildung eines Nutzungsartenobjektes über die Flurgrenze hinweg ist nicht zulässig. Es ist an der Flurgrenze aufzutrennen.
Die Untergrenze für die Größe einer Nutzungsartenfläche liegt in der Regel bei 1000 m². Diese Untergrenze kann unterschritten werden, wenn die jeweilige Nutzungsart von besonderer ortsüblicher Bedeutung bzw. die Nutzungsartenfläche baulich geprägt ist (z. B. Umspannstation auf dem Land).
Angrenzende Flächen gleicher Nutzung innerhalb einer Flur, die bisher als separate Objekte geführt wurden, sind sinnvoll unter Beachtung der Regelung zur Abgrenzung eines Nutzungsartenobjektes zu aggregieren. Die Aggregation ist grundsätzlich nicht zulässig für die Nutzungsarten Straßenverkehr, Weg, Bahnverkehr und Fließgewässer, da diese Nutzungsartenobjekte in der Regel bereits ausreichend groß dimensioniert sind. Kleinstobjekte der zuvor genannten Nutzungsarten sind im Rahmen der Erfassung zu vermeiden.
Gebäudegrundflächen werden grundsätzlich bei der vorherrschenden Nutzungsart nachgewiesen.